Das Handelsrecht ist das besondere Privatrecht der
Kaufleute. Es dient den
besonderen Anforderungen des Wirtschaftsverkehrs, für den das
Bürgerliche Recht nicht immer ausreichend Regelungen enthält. So sind
die besonderen Bedürfnisse des kaufmännischen Rechtsverkehrs
insbesondere gerichtet auf:
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rasche Abwicklung
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Rechtsklarheit,
Publizität und erhöhten Vertrauensschutz
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stärkere Bindung an
Bräuche und Gepflogenheiten
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Professionalität
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Selbstveranwortung
der Handelnden
Das Handelsrecht steht aber nicht isoliert neben
dem BGB, sondern ist mit diesem eng verknüpft. So werden manche
Regelungen des Bürgerlichen Rechts durch das Handelsrecht lediglich
ergänzt, andere durch Sondernormen vollständig ersetzt.
Maßgebend für
die Anwendbarkeit des Handelsrechts ist der Begriff des „Kaufmanns“. |